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§ 16 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 16 Kantonsratsgesetz, KRG · Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin

1. Wenn sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen will, übergibt er oder sie den Vorsitz dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

2. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen stimmt der Präsident oder die Präsidentin nicht mit. Vorbehalten bleibt der Stichentscheid.

3. Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen kann der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die anderen Ratsmitglieder ausüben.

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