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§ 15 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 15 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

1. Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Ratssaal und vertritt den Kantonsrat nach aussen.

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