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§ 14 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahlbüro

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 14 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahlbüro

1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertreterinnen und -vertreter bilden zusammen das Wahlbüro.

2. Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung und Auszählung aller Wahlen im Kantonsrat zuständig.

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