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KRGLCC
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahlbüro
Organisation - Präsidium und Wahlbüro
§ 14 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahlbüro
1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertreterinnen und -vertreter bilden zusammen das Wahlbüro.
2. Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung und Auszählung aller Wahlen im Kantonsrat zuständig.