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§ 13 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsdauer

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 13 Kantonsratsgesetz, KRG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer des Präsidiums dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres. Im Wahljahr des Kantonsrates erfolgt der Wechsel anlässlich der konstituierenden Sitzung in der Juni-Session.

2. Kein Ratsmitglied darf während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin ausüben.

3. Die Stimmenzählerinnen und -zähler und ihre Stellvertreterinnen und -vertreter werden für die ganze Legislatur gewählt.

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