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§ 12 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl des Präsidiums, der Stimmenzählerinnen und -zähler und ihrer Stellvertretungen

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 12 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahl des Präsidiums, der Stimmenzählerinnen und -zähler und ihrer Stellvertretungen

1. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte

a. das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,

b. die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.

2. Die Fraktionen sind bei der Wahl des Präsidiums angemessen zu berücksichtigen.

3. Jede Fraktion stellt einen Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin oder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

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