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§ 11 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vereidigung

Wahl und Konstituierung
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§ 11 Kantonsratsgesetz, KRG · Vereidigung

1. Wenn der neugewählte Kantonsrat konstituiert ist, vereidigt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin. Dieser oder diese übernimmt nach der Vereidigung den Vorsitz und vereidigt die Ratsmitglieder.

2. An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen sind, in einer Verordnung fest.

3. Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung).

4. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Ratsmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintreten.

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