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§ 10 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl des Präsidiums und der Stimmenzählerinnen und -zähler

Wahl und Konstituierung
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§ 10 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahl des Präsidiums und der Stimmenzählerinnen und -zähler

1. Nachdem die Neuwahlen aller Wahlkreise behandelt sind, wählt der Kantonsrat das Kantonsratspräsidium, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.

2. Mit dem Abschluss dieser Wahlen ist der neugewählte Kantonsrat konstituiert.

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