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§ 1 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme

Wahl und Konstituierung
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§ 1 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahl und Teilnahme

1. Die Neuwahl des Kantonsrates erfolgt alle vier Jahre spätestens am 7. Mai.

2. Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des neugewählten Kantonsrates auf Einladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.

3. Wer bei den Neuwahlen nach den amtlich veröffentlichten Wahlergebnissen als Mitglied des Kantonsrates gewählt ist, hat bei der Konstituierung mitzuwirken und, solange seine Wahl nicht aufgehoben ist, das Amt auszuüben.

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