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3 KBüV CH-LU

§ 9 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde

Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Mehrere Bürgerrechte
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§ 9 KBüV · Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde

1. Sind die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen vor der Einbürgerung in mehr als einer Gemeinde Bürger, teilt ihnen die Gemeinde vor dem Einbürgerungsentscheid mit, dass jede Person höchstens zwei Bürgerrechte haben kann.

2. Sie gibt ihnen zugleich Gelegenheit, innert 30 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass sie den Verzicht auf die überzähligen Bürgerrechte erklärt haben, und macht sie auf die Konsequenzen gemäss den §§ 14 und 27 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes aufmerksam.

3. Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin bei der Einbürgerung in eine luzernische Gemeinde nicht nur auf die überzähligen, sondern auf weitere bisherige luzernische Bürgerrechte, so stellt der Gemeinderat der Einbürgerungsgemeinde zusammen mit dem Einbürgerungsentscheid auch den Verlust der betreffenden luzernischen Bürgerrechte fest und teilt diesen den betroffenen Heimatgemeinden mit.

4. Der Gemeinderat entscheidet über das Einbürgerungsgesuch auch dann, wenn eine Erklärung gemäss Absatz 2 unterbleibt oder wenn diese ungenügend ist. Gleichzeitig stellt er fest, welche luzernischen Bürgerrechte mit der Einbürgerung entfallen sind.

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