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KBüV
CH-LU
§ 5 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Mitteilung an die Zivilstandsämter
Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Mitteilungen
§ 5 KBüV · Mitteilung an die Zivilstandsämter
1. Nachdem die Änderung im Bürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer rechtskräftig geworden ist, teilt die in der Gemeinde zuständige Stelle dies dem Zivilstandsamt nach § 4a der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 25. September 2001 mit.
2. Bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern macht das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Mitteilung gemäss Absatz 1.