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KBüV
CH-LU
§ 4 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Ausländische Gesuchsteller
Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Allgemeines
§ 4 KBüV · Ausländische Gesuchsteller
1. Die Gesuche von ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2. Ausländer und Ausländerinnen, denen das Gemeindebürgerrecht zugesichert wurde, sind darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung erst rechtsgültig wird, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht erteilt hat.
3. Der Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mit allen Gesuchsunterlagen zuzustellen.