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3 KBüV CH-LU

§ 21 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

Gebühren
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§ 21 KBüV

1. Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erheben die Gemeinden und das Justiz- und Sicherheitsdepartement Gebühren gemäss der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010 und gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

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