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§ 20 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Bürgerverzeichnis der Realkorporationen

Korporationsbürgerrecht
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§ 20 KBüV · Bürgerverzeichnis der Realkorporationen

1. Das Korporationsbürgerverzeichnis der Realkorporationen enthält

a. die berechtigten Grundstücke,

b. die Anzahl der zu den berechtigten Grundstücken gehörenden Realrechte (Gerechtigkeiten),

c. die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten Grundstücke.

2. Es kann weitere Angaben enthalten, soweit sie für die Stimmberechtigung von Bedeutung sind (§ 7 Stimmrechtsgesetz).

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