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3 KBüV CH-LU

§ 2 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Gesuchsunterlagen

Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Allgemeines
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§ 2 KBüV · Gesuchsunterlagen

1. Dem Gesuch um Einbürgerung nach § 11 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sind die erforderlichen Auszüge aus dem Schweizerischen Personenstandsregister, ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister, ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde sowie der Ausweis über den Wohnsitz oder den Aufenthalt beizulegen. Ausländische Personen haben sich zu diesem Zweck vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt in das Schweizerische Personenstandsregister aufnehmen zu lassen.

2. Für Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen der gleichen Familie genügt ein einziger Familienausweis.

3. Die Gemeinde kann die Gesuchsunterlagen, mit Ausnahme der Auszüge aus dem Schweizerischen Personenstandsregister, auch selber einfordern. Sie stellt den Gesuchstellenden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung.

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