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KBüV
CH-LU
§ 18 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Einbürgerungstaxe
Korporationsbürgerrecht
§ 18 KBüV · Einbürgerungstaxe
1. Die Einbürgerungstaxe der Personalkorporationen muss zu den Vorteilen, die sich aus dem Erwerb des Korporationsbürgerrechts ergeben, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Sie berechnet sich in der Regel aufgrund des kapitalisierten Wertes der jährlichen Nutzungsbeträge.
3. Wird kein Korporationsnutzen ausgerichtet, berechnet sich die Einbürgerungstaxe aufgrund des Korporationsvermögens, das rechnerisch auf die nutzungsberechtigten Korporationsbürger aufgeteilt wird. Stellt das Vermögen nur teilweise einen positiven Wert und im übrigen eine Belastung dar, ist von einem ermessensweise festzusetzenden Bruchteil des Vermögens auszugehen.
4. Die mit dem Korporationsbürgerrecht verbundenen ideellen Werte sind zusätzlich zu berücksichtigen.