Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 KBüV CH-LU

§ 18 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Einbürgerungstaxe

Korporationsbürgerrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 KBüV · Einbürgerungstaxe

1. Die Einbürgerungstaxe der Personalkorporationen muss zu den Vorteilen, die sich aus dem Erwerb des Korporationsbürgerrechts ergeben, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Sie berechnet sich in der Regel aufgrund des kapitalisierten Wertes der jährlichen Nutzungsbeträge.

3. Wird kein Korporationsnutzen ausgerichtet, berechnet sich die Einbürgerungstaxe aufgrund des Korporationsvermögens, das rechnerisch auf die nutzungsberechtigten Korporationsbürger aufgeteilt wird. Stellt das Vermögen nur teilweise einen positiven Wert und im übrigen eine Belastung dar, ist von einem ermessensweise festzusetzenden Bruchteil des Vermögens auszugehen.

4. Die mit dem Korporationsbürgerrecht verbundenen ideellen Werte sind zusätzlich zu berücksichtigen.

← § 11 KBüV Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Zuständigkeit § 19 KBüV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →