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3 KBüV CH-LU

§ 11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Einbürgerung in einem andern Kanton

Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Mehrere Bürgerrechte
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§ 11 KBüV · Einbürgerung in einem andern Kanton

1. Werden Kantonsbürger oder Kantonsbürgerinnen in einem andern Kanton eingebürgert und haben sie nach dieser Einbürgerung mehr als zwei Bürgerrechte, entscheidet der Gemeinderat derjenigen luzernischen Gemeinde, deren Bürgerrecht zuletzt erworben wurde, über den Verbleib und den Verlust der luzernischen Gemeindebürgerrechte.

2. Haben die in einem andern Kanton eingebürgerten Kantonsbürger oder Kantonsbürgerinnen nebst dem erworbenen Kantonsbürgerrecht kein weiteres ausserkantonales, mindestens aber zwei luzernische Bürgerrechte, fordert die Behörde sie gemäss Absatz 1 auf, binnen 30 Tagen zu erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen.

3. Widersprechen die vorliegenden Bestimmungen des kantonalen Rechts denjenigen des Einbürgerungskantons, so hat sich der Gemeinderat gemäss Absatz 1 mit der zuständigen Behörde des Einbürgerungskantons zu verständigen.

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