3
KBüV
CH-LU
§ 10 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Rechtswirksamkeit der Einbürgerung
Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Mehrere Bürgerrechte
§ 10 KBüV · Rechtswirksamkeit der Einbürgerung
1. Haben die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen mehr als ein ausserkantonales Bürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nach der Einbürgerung nicht nach, dass sie den Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Bürgerrechte erklärt haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht rechtskräftig (§ 14 Kantonales Bürgerrechtsgesetz).