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KBüV
CH-LU
§ 1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Zuständigkeit
Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Allgemeines
§ 1 KBüV · Zuständigkeit
1. Sofern das Kantonale Bürgerrechtsgesetz oder diese Verordnung und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Bürgerrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.