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3 KBüV CH-LU

§ 1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) - Zuständigkeit

Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Allgemeines
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§ 1 KBüV · Zuständigkeit

1. Sofern das Kantonale Bürgerrechtsgesetz oder diese Verordnung und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Bürgerrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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