29a
GIV
CH-LU
§ 9 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datendokumentation
Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
§ 9 GIV · Datendokumentation
1. Mit den Daten ist eine Datendokumentation abzugeben. Sie enthält Angaben über die Aktualität, die Rechtsverbindlichkeit und die Qualität der Daten sowie über die Nutzungsberechtigung.