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29a GIV CH-LU

§ 9 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datendokumentation

Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
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§ 9 GIV · Datendokumentation

1. Mit den Daten ist eine Datendokumentation abzugeben. Sie enthält Angaben über die Aktualität, die Rechtsverbindlichkeit und die Qualität der Daten sowie über die Nutzungsberechtigung.

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