Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29a GIV CH-LU

§ 8 Geoinformationsverordnung (GIV) - Online-Verfahren

Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GIV · Online-Verfahren

1. Werden raumbezogene Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt oder abgegeben, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Stelle zu regeln.

2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt im Internet einen Katalog von Daten des kantonalen GIS, in dem vermerkt wird, wem welche Daten abgegeben werden dürfen.

← § 7 GIV Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 9 GIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →