29a
GIV
CH-LU
§ 8 Geoinformationsverordnung (GIV) - Online-Verfahren
Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
§ 8 GIV · Online-Verfahren
1. Werden raumbezogene Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt oder abgegeben, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Stelle zu regeln.
2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt im Internet einen Katalog von Daten des kantonalen GIS, in dem vermerkt wird, wem welche Daten abgegeben werden dürfen.