§ 7 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datenabgabe
§ 7 GIV · Datenabgabe
1. Die Daten des kantonalen GIS werden durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben. Weitere kantonale Verwaltungsorgane oder Dritte können von ihr zur Datenabgabe ermächtigt werden, wenn die Anforderungen an eine konsistente Datenverwaltung gewährleistet sind.
2. Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer oder durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben.
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4. Den kantonalen Behörden, Gemeinden oder Dritten ist es untersagt, von den in ihrem Besitz befindlichen Auswertungen und Auszügen von kantonalen raumbezogenen Daten (Pläne usw.) Kopien anfertigen zu lassen oder an Drittpersonen abzugeben, sofern keine entsprechende Berechtigung besteht. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr zulässig.
5. Wer Daten abgibt, ist für die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz verantwortlich. Im Besonderen zu beachten ist § 9 des Geoinformationsgesetzes.