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29a GIV CH-LU

§ 6 Geoinformationsverordnung (GIV) - Verknüpfung von Daten

Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
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§ 6 GIV · Verknüpfung von Daten

1. Als öffentliches Interesse, das vorauszusetzen ist, um Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten im Sinn von § 9 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes verwenden zu können, gilt der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder anderer Polizeigüter. Das öffentliche Interesse ist im Einzelfall gegen die Interessen des Persönlichkeitsschutzes und der Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen.

2. In jedem Fall dürfen Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten nur verwendet werden, wenn sich die notwendigen Informationen zum Schutz der gefährdeten Polizeigüter sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen liessen.

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