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29a GIV CH-LU

§ 57 Geoinformationsverordnung (GIV)

Kostentragung - Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer
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§ 57 GIV

1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer bezahlen an die Gesamtkosten bei

a. Vermarkungen ausserhalb der laufenden Nachführung und ausserhalb von Güter- oder Waldzusammenlegungen 70 Prozent,

b. Ersterhebungen und Zweitvermessungen 20 Prozent.

2. Die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten erfolgt nach Fläche und Anzahl der Vermessungselemente.

3. Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung enthält, findet die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 1969 Anwendung.

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