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29a GIV CH-LU

§ 56 Geoinformationsverordnung (GIV) - Gebührenbezug und -weiterleitung

Kostentragung - Rechnungstellung und Gebührenbezug
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§ 56 GIV · Gebührenbezug und -weiterleitung

1. Werden Daten nicht von der Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben, erhebt die abgebende Stelle die entsprechenden Gebühren.

2. Die abgebende Stelle leitet die Datengebühren und die Zuschläge halbjährlich der Dienststelle weiter.

3. ...

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