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29a GIV CH-LU

§ 55 Geoinformationsverordnung (GIV) - Rechnungstellung

Kostentragung - Rechnungstellung und Gebührenbezug
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§ 55 GIV · Rechnungstellung

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer stellen für Veränderungen an Grundstücken gemäss § 31 den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und für die laufende Nachführung von Bauten und Anlagen den Kostenpflichtigen gemäss § 30 Absätze 3 und 4 Rechnung.

2. Sie rechnen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft halbjährlich über ihre Tätigkeiten ab.

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