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GIV
CH-LU
§ 55 Geoinformationsverordnung (GIV) - Rechnungstellung
Kostentragung - Rechnungstellung und Gebührenbezug
§ 55 GIV · Rechnungstellung
1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer stellen für Veränderungen an Grundstücken gemäss § 31 den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und für die laufende Nachführung von Bauten und Anlagen den Kostenpflichtigen gemäss § 30 Absätze 3 und 4 Rechnung.
2. Sie rechnen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft halbjährlich über ihre Tätigkeiten ab.