29a
GIV
CH-LU
§ 54 Geoinformationsverordnung (GIV) - Weitere Auslagen
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 54 GIV · Weitere Auslagen
1. Weitere Auslagen (Porto, Telefon usw.) sind gesondert zu vergüten.