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29a GIV CH-LU

§ 53 Geoinformationsverordnung (GIV) - Auskünfte

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
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§ 53 GIV · Auskünfte

1. Das Erteilen von Auskünften wird von der Dienststelle Raum und Wirtschaft mit einer pauschalen Abgeltung für die allgemeine Auskunftserteilung geregelt. Ausserordentliche Aufwendungen können nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt werden.

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