29a
GIV
CH-LU
§ 52 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datentransfer
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 52 GIV · Datentransfer
1. Der Aufwand für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung in das kantonale GIS wird pauschal entschädigt.