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29a GIV CH-LU

§ 52 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datentransfer

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
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§ 52 GIV · Datentransfer

1. Der Aufwand für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung in das kantonale GIS wird pauschal entschädigt.

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