29a
GIV
CH-LU
§ 51 Geoinformationsverordnung (GIV) - Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 51 GIV · Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
1. Die Datensicherung und die Datenaufbewahrung werden nach der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke entschädigt. Diese Entschädigung umfasst auch die Aufwendungen für die Aufbewahrung der Akten.