29a
GIV
CH-LU
§ 50 Geoinformationsverordnung (GIV) - Reiseentschädigung
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 50 GIV · Reiseentschädigung
1. Die Reiseentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet und beträgt in allen Nachführungskreisen 150 Franken.