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29a GIV CH-LU

§ 50 Geoinformationsverordnung (GIV) - Reiseentschädigung

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
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§ 50 GIV · Reiseentschädigung

1. Die Reiseentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet und beträgt in allen Nachführungskreisen 150 Franken.

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