§ 5 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung
§ 5 GIV · Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt die amtliche Vermessung nach den Vorschriften des Bundes durch, das heisst insbesondere, sie
a. schlägt die Prioritäten der amtlichen Vermessung, das Realisierungsprogramm sowie die Leistungsvereinbarungen und -aufträge vor,
b. sorgt für die Umsetzung des Datenmodells der amtlichen Vermessung und schlägt Erweiterungen vor,
c. erlässt technische und administrative Weisungen,
d. leitet und überwacht die Tätigkeiten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer,
e. führt die Verifikation (Qualitätsprüfung) durch und sorgt für die Genehmigung und Anerkennung,
f. ist für den Unterhalt der kantonalen Lage- und Höhenfixpunkte (LFP2 und HFP2) verantwortlich und führt die Übersichtspläne,
g. veranlasst die Sicherung der Datenbestände, die Sicherheit und Versicherung der Vermessungswerke.