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29a GIV CH-LU

§ 49 Geoinformationsverordnung (GIV) - Materialkosten

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
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§ 49 GIV · Materialkosten

1. Die Materialkosten richten sich nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich höchstens 25 Prozent für die Beschaffung und die Lagerung des Materials.

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