29a
GIV
CH-LU
§ 49 Geoinformationsverordnung (GIV) - Materialkosten
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 49 GIV · Materialkosten
1. Die Materialkosten richten sich nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich höchstens 25 Prozent für die Beschaffung und die Lagerung des Materials.