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29a GIV CH-LU

§ 47 Geoinformationsverordnung (GIV) - Anwendungsfaktor

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
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§ 47 GIV · Anwendungsfaktor

1. Die Einheitspreise gemäss der HO33 werden mittels Festlegung eines Anwendungsfaktors an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.

2. Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement bestimmt den Anwendungsfaktor. Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen der eidgenössischen Vermessungsdirektion.

3. Der Anwendungsfaktor ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

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