29a
GIV
CH-LU
§ 47 Geoinformationsverordnung (GIV) - Anwendungsfaktor
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 47 GIV · Anwendungsfaktor
1. Die Einheitspreise gemäss der HO33 werden mittels Festlegung eines Anwendungsfaktors an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.
2. Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement bestimmt den Anwendungsfaktor. Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen der eidgenössischen Vermessungsdirektion.
3. Der Anwendungsfaktor ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.