§ 46 Geoinformationsverordnung (GIV) - Entschädigung für die Nachführung
§ 46 GIV · Entschädigung für die Nachführung
1. Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung erfolgt nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer Schweiz über die Honorarordnung 33 (HO33) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die HO33 ist auf alle Arten der Vermessung (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch, neue Ordnung) anwendbar. Bei Vermessungen neuer Ordnung werden die Einheitspreise gemäss der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.
3. Die periodische Nachführung nach Artikel 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammmetrie zur Anwendung gelangen, werden nicht nach der HO33 entschädigt.
4. Die HO33 liegt bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft zur Einsicht auf.