29a
GIV
CH-LU
§ 45 Geoinformationsverordnung (GIV) - Grundsatz
Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 45 GIV · Grundsatz
1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Vermessung die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen und Bearbeitungsgebühren.
2. Sie sind berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen.
3. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung verlangen.