Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29a GIV CH-LU

§ 45 Geoinformationsverordnung (GIV) - Grundsatz

Kostentragung - Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 GIV · Grundsatz

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Vermessung die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen und Bearbeitungsgebühren.

2. Sie sind berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

3. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung verlangen.

← § 44 GIV Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 46 GIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →