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GIV
CH-LU
§ 43 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen
Kostentragung - Gebühren und Zuschläge
§ 43 GIV · Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen
1. Der Zuschlag für die Aufwendungen der amtlichen Vermessung gemäss § 35 Absatz 4 beträgt pauschal 20 Prozent der Kosten für die laufende Nachführung.
2. Er wird durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer zusammen mit den Entschädigungen für die Kosten der laufenden Nachführung erhoben.
3. Kein Zuschlag wird erhoben
a. bei land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserungen,
b. für die Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen.