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29a GIV CH-LU

§ 43 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen

Kostentragung - Gebühren und Zuschläge
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§ 43 GIV · Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen

1. Der Zuschlag für die Aufwendungen der amtlichen Vermessung gemäss § 35 Absatz 4 beträgt pauschal 20 Prozent der Kosten für die laufende Nachführung.

2. Er wird durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer zusammen mit den Entschädigungen für die Kosten der laufenden Nachführung erhoben.

3. Kein Zuschlag wird erhoben

a. bei land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserungen,

b. für die Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen.

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