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29a GIV CH-LU

§ 41 Geoinformationsverordnung (GIV) - Datengebühren der amtlichen Vermessung

Kostentragung - Gebühren und Zuschläge
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§ 41 GIV · Datengebühren der amtlichen Vermessung

1. Die Ansätze für Datengebühren der amtlichen Vermessung richten sich nach Fläche und Zone.

2. Die Datengebühren für Auszüge mit den vollständigen Datensätzen in digitaler Form betragen pro Hektare

a. für den erstmaligen Bezug 100 Franken innerhalb und 4 Franken ausserhalb der Bauzonen,

b. * für weitere Bezüge derselben Daten (Abonnement) jährlich 10 Franken innerhalb und 40 Rappen ausserhalb der Bauzonen, für Mitglieder der Mitgliedergruppen A und B des Vereins Raumdatenpool Kanton Luzern jährlich 5 Franken innerhalb und 20 Rappen ausserhalb der Bauzonen.

2bis. Beim Bezug eines vollständigen Datensatzes über den ganzen Kanton wird ein Rabatt von 35 Prozent, beim Bezug eines Datensatzes von über 84 000 Hektaren ein Rabatt von 20 Prozent und beim Bezug eines Datensatzes von über 21 000 Hektaren ein Rabatt von 10 Prozent gewährt.

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7. Bei einer Veröffentlichung der Daten in elektronischer Form erhöhen sich die genannten Gebühren, ausgenommen jene gemäss Absatz 2a, um einen Zuschlag von 10 Prozent.

8. Der Mindestbetrag pro Datenbezug in digitaler Form beträgt 50 Franken.

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