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29a GIV CH-LU

§ 4 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufgaben im Bereich des kantonalen GIS

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 4 GIV · Aufgaben im Bereich des kantonalen GIS

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt das kantonale geografische Informationssystem (kantonales GIS). Sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geoinformation, das heisst insbesondere, sie

a. stellt eine aktuelle, dokumentierte und standardisierte Verwaltung von kantonalen raumbezogenen Daten sicher,

b. stellt die raumbezogenen Daten den kantonalen Behörden, den Gemeinden und Dritten in geeigneter Form und kostengünstig zur Verfügung,

c. informiert, schult und berät die kantonalen Behörden, Gemeinden und Dritte in organisatorischen , konzeptionellen und technischen Belangen der Geoinformation,

d. koordiniert, begleitet und realisiert kantonale GIS-Projekte und stellt die Fachkompetenz in den Belangen der Geoinformation sicher,

e. kann mit den Daten des kantonalen GIS ein Datenlogistiksystem betreiben oder sich an einem solchen System beteiligen,

f. stellt Geoapplikationen zur effizienten Nutzung von raumbezogenen Daten zur Verfügung,

g. * pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen, Gemeinden und Herstellerfirmen von Software,

h. * ist verantwortlich für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

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