29a
GIV
CH-LU
§ 39 Geoinformationsverordnung (GIV) - Ergänzende Bestimmungen
Kostentragung - Allgemeines
§ 39 GIV · Ergänzende Bestimmungen
1. Wer den Bestimmungen in § 10 Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt, kann zur Bezahlung eines Betrags bis zur dreifachen Höhe der vorenthaltenen Gebühren verpflichtet werden.
2. Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung vorsieht, findet ergänzend der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 Anwendung.