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29a GIV CH-LU

§ 38 Geoinformationsverordnung (GIV) - Vergütungen für privatrechtliche Leistungen

Kostentragung - Allgemeines
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§ 38 GIV · Vergütungen für privatrechtliche Leistungen

1. Die Vergütungen bemessen sich nach dem Zeitaufwand oder nach dem Marktwert der Leistungen.

2. Bei der Bemessung nach dem Zeitaufwand beträgt die Vergütung 50 bis 250 Franken pro Stunde.

3. Bei der Bemessung nach dem Marktwert der Leistung ist darauf abzustellen, welche Entschädigung in jüngerer Zeit für eine vergleichbare Leistung ausserhalb der kantonalen Verwaltung entrichtet wurde.

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