29a
GIV
CH-LU
§ 37 Geoinformationsverordnung (GIV) - Verträge mit Gemeinden
Kostentragung - Allgemeines
§ 37 GIV · Verträge mit Gemeinden
1. Verträge mit Gemeinden über die Abgeltung der Leistungen der amtlichen Vermessung und des kantonalen GIS berücksichtigen neben den Datengebühren insbesondere die Datenmenge, die Einwohnerzahl, die Fläche der Gemeinde sowie allfällige Gegenleistungen der Gemeinden.