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29a GIV CH-LU

§ 36 Geoinformationsverordnung (GIV) - Gebührenpflicht

Kostentragung - Allgemeines
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§ 36 GIV · Gebührenpflicht

1. Wer Auszüge und Auswertungen von Daten der amtlichen Vermessung bezieht, sei es in gedruckter oder digitaler Form, hat Daten- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten. Für Daten ausserhalb der amtlichen Vermessung werden keine Datengebühren erhoben.

2. Lediglich der Bearbeitungsgebühr unterliegen

a. der gelegentliche Bezug von einzelnen Auszügen in gedruckter Form (höchstens Format A3 im Originalmassstab),

b. der Bezug von Auszügen in gedruckter Form durch Gemeinden,

c. der Bezug von Auszügen zu wissenschaftlichen Zwecken und für den Unterricht an Schulen,

d. der Bezug von Auszügen durch Behörden des Kantons mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und Körperschaften,

e. der Bezug von Auszügen der amtlichen Vermessung durch die Behörden des Bundes.

3. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Bearbeitungsgebühren und die Dienststelle Raum und Wirtschaft die Datengebühren herabsetzen oder auf deren Erhebung verzichten.

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