§ 35 Geoinformationsverordnung (GIV) - Arten von Gebühren, Entschädigungen und Vergütungen
§ 35 GIV · Arten von Gebühren, Entschädigungen und Vergütungen
1. Die Datengebühren sind Beiträge an die Kosten der Erhebung, der Nachführung und der Verwaltung der kantonalen raumbezogenen Daten. Sie werden anlässlich der Datenabgabe erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu.
2. Die Bearbeitungsgebühren decken die mit der Abgabe der Auszüge und Auswertungen verbundenen Aufwendungen der abgebenden Stelle.
3. Die Entschädigungen gelten die Kosten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung ab.
4. Die Zuschläge sind Beiträge an die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, die Erhaltung und die periodische Nachführung. Sie werden anlässlich der laufenden Nachführung erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu.
5. Die Vergütungen gelten die privatrechtlichen Leistungen der Dienststelle Raum und Wirtschaft ab.