29a
GIV
CH-LU
§ 34 Geoinformationsverordnung (GIV) - Grenz- und Vermessungszeichen
Amtliche Vermessung - Meldewesen
§ 34 GIV · Grenz- und Vermessungszeichen
1. Werden Grenz- und Vermessungszeichen verändert, gefährdet oder zerstört, meldet dies die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die kommunale oder kantonale Behörde, die davon Kenntnis erhält, unverzüglich der Nachführungsgeometerin, dem Nachführungsgeometer oder der Dienststelle Raum und Wirtschaft.
2. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer, die Gemeindebehörden und die kantonalen Behörden melden der Dienststelle Veränderungen von Vermessungszeichen, die vom Bund oder vom Kanton unterhalten werden, insbesondere Gefährdungen oder Zerstörungen von Lage- und Höhenfixpunkten LFP1, LFP2, HFP1 und HFP2 sowie von Hoheitszeichen.