29a
GIV
CH-LU
§ 33 Geoinformationsverordnung (GIV) - Unterlassen der Meldepflicht
Amtliche Vermessung - Meldewesen
§ 33 GIV · Unterlassen der Meldepflicht
1. Werden die Meldungen unterlassen, ordnet die Dienststelle Raum und Wirtschaft die notwendigen Massnahmen an. Sie kann nötigenfalls die Ersatzvornahme verfügen.