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29a GIV CH-LU

§ 33 Geoinformationsverordnung (GIV) - Unterlassen der Meldepflicht

Amtliche Vermessung - Meldewesen
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§ 33 GIV · Unterlassen der Meldepflicht

1. Werden die Meldungen unterlassen, ordnet die Dienststelle Raum und Wirtschaft die notwendigen Massnahmen an. Sie kann nötigenfalls die Ersatzvornahme verfügen.

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