Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29a GIV CH-LU

§ 32 Geoinformationsverordnung (GIV) - Meldungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Amtliche Vermessung - Meldewesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 GIV · Meldungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

1. Nach der Nachführung der Änderungen übermittelt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, dem Grundbuchamt und der Gemeinde unverzüglich je ein Exemplar der Mutationsurkunde und nach Bedarf die Änderungen im Datensatz.

2. Die kantonalen Behörden erhalten Meldungen bei Veränderungen in ihrem Sachbereich.

3. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer übermitteln dem Grundbuchamt und den Gemeinden periodisch die neuen Pläne für das Grundbuch oder den Datensatz mit dem aktuellen Zustand.

4. Gleichzeitig mit der Zustellung der Pläne oder des Datensatzes ist Rechnung zu stellen. Die Rechnung hat über die Art der ausgeführten Arbeiten und die Auslagen Auskunft zu geben.

← § 31 GIV Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 33 GIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →