29a
GIV
CH-LU
§ 31 Geoinformationsverordnung (GIV) - Veränderungen an Grundstücken
Amtliche Vermessung - Meldewesen
§ 31 GIV · Veränderungen an Grundstücken
1. Die Grundeigentümerin, der Grundeigentümer oder die dazu Bevollmächtigten beauftragen die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer, Veränderungen an Grundstücken, namentlich Grenzänderungen und Parzellierungen, nachzuführen.