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29a GIV CH-LU

§ 31 Geoinformationsverordnung (GIV) - Veränderungen an Grundstücken

Amtliche Vermessung - Meldewesen
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§ 31 GIV · Veränderungen an Grundstücken

1. Die Grundeigentümerin, der Grundeigentümer oder die dazu Bevollmächtigten beauftragen die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer, Veränderungen an Grundstücken, namentlich Grenzänderungen und Parzellierungen, nachzuführen.

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