§ 30 Geoinformationsverordnung (GIV) - Meldungen an die Nachführungsgeometerinnen und -geometer
§ 30 GIV · Meldungen an die Nachführungsgeometerinnen und -geometer
1. Die Grund- und Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften und die kantonalen Behörden sind verpflichtet, den Nachführungsgeometerinnen und -geometern alle Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen, zu melden.
2. Im Einzelnen melden den Nachführungsgeometerinnen und -geometern
a. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter
1. die im Grundbuch vollzogenen Mutationen,
2. die im Grundbuch eingetragenen Handänderungen von Grundstücken,
b. die Baubehörden Bewilligungen und die Vollendung von Bauten und Anlagen,
c. die Gebäudeversicherung Luzern Änderungen der Gebäudeversicherungsnummern,
d. die jeweils zuständigen Behörden
1. Änderungen an kulturtechnischen Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung,
2. Änderungen von Strassennamen und -nummerierungen,
3. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen, Waldfeststellungen,
4. bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern,
e. die Werkeigentümerinnen und -eigentümer Veränderungen von Starkstromfreileitungen und von Rohrleitungen im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 VAV.
3. Mit der Erteilung der Baubewilligung wird die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer mit der Nachführung beauftragt. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten tragen die Kosten dafür.
4. Der Baubewilligung gleichgestellt werden andere Bewilligungen, die raumrelevante Vorhaben betreffen, namentlich Bewilligungen für Strassen- oder Wasserbauprojekte. Die Gesuchstellerinnen oder -steller tragen die Kosten dafür.
5. Die Gemeinden und die kantonalen Verwaltungsorgane sorgen dafür, dass die Nachführung in jenen Bereichen an die Hand genommen wird, in denen sie hoheitliche Befugnisse ausüben.