29a
GIV
CH-LU
§ 3 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zuständige Dienststelle
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
§ 3 GIV · Zuständige Dienststelle
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft nimmt die Vermessungsaufsicht im Sinn von Artikel 42 VAV und die in § 6 des Geoinformationsgesetzes der zuständigen kantonalen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.