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29a GIV CH-LU

§ 3 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zuständige Dienststelle

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 3 GIV · Zuständige Dienststelle

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft nimmt die Vermessungsaufsicht im Sinn von Artikel 42 VAV und die in § 6 des Geoinformationsgesetzes der zuständigen kantonalen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

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