29a
GIV
CH-LU
§ 29 Geoinformationsverordnung (GIV) - Übersichtspläne
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 29 GIV · Übersichtspläne
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt und verwaltet die Übersichtspläne und sorgt für ihre Nachführung und Erneuerung.
2. Sie gibt die Auszüge der Übersichtspläne ab.