Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29a GIV CH-LU

§ 29 Geoinformationsverordnung (GIV) - Übersichtspläne

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 GIV · Übersichtspläne

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt und verwaltet die Übersichtspläne und sorgt für ihre Nachführung und Erneuerung.

2. Sie gibt die Auszüge der Übersichtspläne ab.

← § 28 GIV Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 30 GIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →